AGB

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte mit uns (Verkäufer) verbindlich, soweit sie mit unseren Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang stehen und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen in der jeweiligen bekannten, aktuellen Form als vereinbart. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt. Eines besonderen Widerspruchs bedarf es nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nur insoweit anerkannt, als eine ausdrücklich schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers vorliegt.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend. Proben, Muster, Prospekte sowie Gewichts- Leistungs- und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Angebotsunterlagen (Zeichnungen usw.) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf das Urheberrecht wird hingewiesen.
Jedes unserer Angebote ist von dem Käufer auf seine Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung mit der Ausschreibung hin zu überprüfen. Der daraus resultierende Vertrag kommt nur jm Rahmen unseres Angebotes mit dem Käufer zustande. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Die Warenlieferung bzw. die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag / Werkvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Preise

Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zur Berechnung kommen die am Tage der Bereitstellung zur Lieferung gültigen Preise der Ware. Dieses gilt auch bei Teillieferungen aus Abrufaufträgen, es sei denn, dass Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten grundsätzlich ab Lager bzw. ab Werk.

4. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Teillieferungen gelten als selbstständige Lieferungen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten, innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb des Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt (auch Aussperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports) und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht verschuldet hat. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer solange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschulden trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat der Verkäufer Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch, sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufern zusammenhängt, auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Versandwege und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl des Verkäufern überlassen. Der Verkäufer ist berechtigt, zu Lasten des Käufers eine Transport -und Bruchversicherung abzuschließen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufern verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei dem Verkäufer oder dem Vorlieferanten gelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Lieferung an Baustelle oder Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen bis zum Ende einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen der Ware und Lagern, auch bei unbesetztem Anlieferungsort erfolgt auf Gefahr und Risiko des Käufers, auch wenn es durch unsere Mitarbeiter geschieht.

5. Rücknahme, Nichterfüllung und Rücktritt

Für Rücknahmen von Waren oder Aufhebungen von Bestellungen ist unser vorheriges schriftliches Einverständnis erforderlich. Bei Rücknahme der Ware ist der Käufer verpflichtet, 20 % zuzüglich MwSt, des Lieferwertes an den Verkäufer zu zahlen. Bei Aufhebungen von Bestellungen oder Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer können wir unbeachtet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises zzgl. gesetzliche MwSt. als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Darüber hinaus hat uns der Käufer alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch eventuellen Transport und Bearbeitung von Materialien entstehen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Mangelhafte Gegenstände sind zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf Verlangen an uns zurückzuschicken.

 6.2. Soweit nach 6.1.) ein Mangel festgestellt ist, haben wir das Recht der Nachbesserung oder des Ersatzes nach unserer Wahl. Bei der Nachbesserung oder der Ersatzleistung leisten wir gem.  476 a BGB jedoch mit der Einschränkung, dass Versandkosten nicht von uns erstattet werden, wenn diese 20% des Wertes des Liefergegenstandes übersteigen. Weiter ist unsere Leistungspflicht aus  476 a BGB bezüglich der gesamten Nachbesserungskosten in Höhe des Auftragswertes der beanstandeten Ware begrenzt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Käufer Wandlung oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Sonstige Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz bestehen nur in der Höhe, der durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus gehender Schadenersatz wird nicht geleistet. Auch nicht wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden.

6.3. Soweit sich Schadensersatzansprüche aus Verzug, wegen Nichterfüllung, aus unerlaubter Handlung, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Unmöglichkeit der Leistung oder aus Verschulden bei Vertragsabschluss herleiten, sind sie sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglichen Hauptleistungspflichten fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes der schadensverursachendenden Ware, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Die Gewährleistungs-pflicht entfällt, wenn der Käufer unter Berücksichtigung des Mangels den geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.  Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Unsere Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Leistung und Inrechnungstellung fällig. Anzahlungen können verlangt werden. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils ältesten offenen Forderungen nach unserer Wahl verrechnet, entgegenstehende Bestimmungen des Einzahlers sind unwirksam. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zahlungsrückstände bestehen. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und ebenso wie Schecks, vorbehaltlich der Einlösung zahlungshalber hereingenommen. Diskont- und Wechselspesen, sowie Auslagen gehen zu Lasten des Schuldners und sind sofort fällig. Verzugszinsen sind mindestens in Höhe von 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz vereinbart. Wir sind berechtigt, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.  Bei Verzug oder der Kenntnis, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt sind wir berechtigt: 
a) von allen unsererseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten;
b) Lieferung oder Leistung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; 
c) sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf Zahlungsvereinbarungen oder Fälligkeiten, auch wenn dafür noch nicht fällige Wechsel abgegeben wurden, sofort geltend zu machen

7.2. Sind Gegenanspruche des Käufern von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Käufer mit seinen Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Käufer wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gesamte von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, und zwar bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.  Der Käufer verpflichtet sich schon heute, die Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung unserer Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr vorzunehmen und auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen bzw. unsere Bedingungen, soweit sie den Eigentumsvorbehalt betreffen, anzuwenden. Er tritt seine, durch die Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung entstehende Forderung bereits zum Zeitpunkt unserer Lieferung automatisch an uns ab, selbst wenn er seinerseits diese Ware oder einen Teil davon bereits an uns bezahlt hat (Vorbehaltsware zur Absicherung der Saldoforderung). Die Verfügungsberechtigung des Käufern über das Vorbehaltsmaterial wird daher davon abhängig gemacht, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung auf uns übergeht und der Käufer sich seinerseits das Eigentum im gleichen Umfange, wie es in diesem Abschnitt festgelegt ist, vorbehält.  Im Falle der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware, die im übrigen ohne unsere Verpflichtung erfolgt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu, und zwar unter Ausschluss der Einschränkungen der § 946, 947 Abs. 2, 948 und 950 BGB. Forderungen, die dem Käufer aus der Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung be- oder verarbeiteter, vermischter und umgebildeter Ware erwachsen,
gelten vom Zeitpunkt unserer Lieferungen an als an uns abgetreten, und zwar in der Höhe des anteiligen Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Wird die von uns gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter verarbeitet und / oder weiterveräußert, so gilt die Forderung aus der Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung bis zu der Höhe als abgetreten, die dem Wert des Anteils unserer Ware entspricht, gleich ob die Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung im ganzen oder in Teilpartien an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung den Dritterwerbern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus der Verarbeitung und / oder Weiterverkauf entstandenen Forderung zu erteilen.  Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung im üblichen Geschäftsverkehr einzuziehen, jederzeitigen Widerruf behalten wir uns vor. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder unser Eigentum an der gelieferten Ware noch unsere Rechte an den abgetretenen Forderungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden; er hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Gefahr einer derartigen Beeinträchtigung durch Dritte gegeben oder zu befürchten ist. Weigert sich ein Drittschuldner, die Abtretung anzuerkennen, so weist der Käufer schon jetzt unwiderruflich seinen Schuldner zur Zahlung der Forderung an uns an. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufern die für uns bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie den Wert unserer Saldoforderung um mehr als 20 % übersteigt.

9. Software

Vorbehaltlich anderer schriftlicher Einigungen dürfen Softwareprogramme sowie dazugehörende Dokumentationen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb der vorher bestimmten und uns schriftlich benannten Geräte verwendet werden. Der Besteller erhält an der Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Benutzungsrecht. Er darf Programme ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen, ändern oder Dritten zugänglich machen. Diese Bestimmungen gelten auch für geänderte oder ergänzte Programme. Im Falle einer Weiterveräußerung bzw. Übertragung wird der Besteller dem Übernehmer die Verpflichtungen dieser Bestimmung auferlegen. Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 6 übernehmen wir bei der Software nur die Verpflichtung, diese nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und zu pflegen, wir erteilen jedoch insbesondere keine Zusage hinsichtlich deren Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck und ggf. die vollständige Fehlerbeseitigung. 

10. Montage I Inbetriebnahme

Für etwaige zur Lieferung hinzutretende Montage- I Inbetriebnahmeleistungen gelten unsere entsprechenden Bedingungen für Montage oder Inbetriebnahme.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen mit uns, auch für Scheck- und Wechselverpflichtungen, ist Halle Gerichtsstand und nach unserer Wahl Erfüllungsort Halle oder der Versandort der jeweiligen Ware. Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohn-/ Geschäftssitz aus dem Inland heraus verlegt. 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Salvatorische Klausel

Der Vertrag zwischen uns und dem Käufer einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN zu unseren AGB
FÜR DIE AUFSTELLUNG, MONTAGE UND INBETRIEBNAHME

1. Allgemeines

1.1. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf.
1.2. Vollmachtsbeschränkung  Unsere Abschlussvertreter sind nicht bevollmächtigt, durch mündliche Zusatzabreden von den nachfolgenden Bedingungen oder unseren Angeboten abzuweichen. Es bedarf insoweit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.

2. Aufstellung und Montage

2.1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl; 
2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe; 
3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw. ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen; 
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung; 
5. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer AnIagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzers des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde; 
6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind. 
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammen-
hängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 
2.2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzellberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 2.1.) noch die folgenden: 
a) Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 
b) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
1) Reisekosten, Kosten für den Antransport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, 
2) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
2.3. a) Der Besteller hat uns rechtzeitig, mindestens 14 Werktage zuvor, schriftlich mitzuteilen, wann die Aufstellung oder Montage beginnen kann Dies gilt ebenso, falls zusätzliche oder besondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind. 
b) Der Besteller hat seinen Gestellungs- und anderen Mitwirkungsverpflichtungen so nachzukommen, dass die Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störungen durchgeführt werden können. Bei Beginn der Montage oder Aufstellung muss ein Beauftragter des Bestellers zugegen sein, der zusammen mit unserem Montageleiter oder seinem Beauftragten die Montagestellen der Anlagen, insbesondere der Luftversorgungsanlagen, der Schalttafeln sowie der Mess- und Stellglieder und die mögliche Leitungslegung festlegt. 
c) Bei der Aufstellung oder Montage nach Aufmaß ist der Besteller zur Mitwirkung beim Aufmaß innerhalb von 12 Werktagen seit unserer Aufforderung hierzu verpflichtet.  Die Berechnung erfolgt zu den für die Aufmaßeinheit festgelegten Verrechnungssätzen. Verlangt der Besteller Arbeiten zu Zeiten oder Umständen, die tarifliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten und für Arbeiten unter erschwerten Umständen erfordern, so werden neben den Verrechnungssätzen Zuschläge in Höhe der für uns jeweils geltenden tariflichen Prozentsätze berechnet. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden die Inbetriebnahme, Schemaausarbeitung und Ingenieurleistungen gesondert zu den vereinbarten bzw. zu unseren Verrechnungssätzen berechnet.
d) Verlangt der Besteller von uns Montagearbeiten, die nicht im Auftrag vorgesehen sind und gegen die wir tarifliche Bedenken haben (z.B. wegen Sicherheitsvorschriften), so können wir diese zusätzlichen Arbeiten ablehnen. Arbeiten, die im Auftrag nicht vorgesehen sind, insbesondere Änderungen an bereits ausgeführten Arbeiten und die Montage oder Aufstellung nicht im Auftrag vorgesehener Geräte oder Anlagen werden nach den vereinbarten bzw. unseren Verrechnungssätzen für die Montage nach Zeit und Aufwand  gesondert abgerechnet.

3. Inbetriebnahme

3. 1. Allgemeine Hinweise
a) Die Inbetriebnahme einer fertig montierten Anlage soll montags bis freitags innerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine andere Ausführungszeit oder werden nicht von uns zu vertretende mehrere Anreisen unseres Inbetriebnahmetechnikers nötig, so berechnen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten unter Zugrundelegung unserer für solche Leistungen jeweils gültigen Sätze. Bei von uns nicht zu vertretender Arbeitsablaufverzögerung verlängert sich eine etwa vereinbarte Fertigstellungsfrist in angemessenem, unsere sonstigen betrieblichen Erfordernisse berücksichtigendem Maße und hat, wenn in der Zwischenzeit tarifliche Lohnerhöhungen eintreten auch die Erhöhung eines etwa vereinbarten Festpreises in dem Umfang zur Folge, in dem sich die durch tarifliche Lohnerhöhungen unsere für solche Leistungen üblichen Vergütungssätze erhöhen.
b) Sofern die Fertigung von Schaltschränken zu unserem Lieferungsumfang gehört, werden die thermischen Überstromauslöser der zu steuernden Wechsel- und Drehstrommotore entsprechend den uns vorliegenden Daten vorab eingestellt. Ergibt sich dann bei der Inbetriebnahme, dass andere als die ausgeschriebenen Motore eingesetzt sind, so werden alle sich daraus ergebenden Leistungen zusätzlich berechnet. 
c) Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen dass Anschlusswerte der an der Baustelle verwendeten Maschinen und Geräte nicht mit den uns für die Planung genannten Anschlusswerten übereinstimmen. Gleichermaßen ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen, die entstehen, wenn die Anlage (oder Teile der Anlage) vom Auftraggeber oder von einem Dritten ohne vorherige Inbetriebnahme durch uns eingeschaltet wird.
3.2. im Rahmen der Inbetriebnahme einer Anlage erbringen wir folgende Leistungen. 
a) Prüfung der zur Anlage gehörenden, von uns gelieferten Geräte auf Funktionstüchtigkeit und fachkundigen Einbau, soweit erkennbar. 
b) Einstellung der vorgenannten Geräte auf verlangte Sollwerte, Feststellung der Istwerte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme; notwendige Regulierung.
c) Abstimmung des Funktionsablaufs unserer Geräte bezogen auf die
Gesamtanlage. 
d) Messen der Stromaufnahme der Motore und Einstellen der Bi-Metallauslöser in den von uns gelieferten Schalttafeln. 
e) Einweisung des Bedienungspersonals nach Beendigung der Inbetriebnahmearbeiten, wenn die betreffenden Personen zu diesem Zeitpunkt anwesend sind. Nachträgliche Einweisung erfolgt gegen Berechnung des Zeitaufwandes.
f) Erstellen eines Inbetriebnahmeprotokolls/Übergabeprotokolls mit Einstelldaten. Eventuell auftretende Mängel, deren Beseitigung nicht zum Inbetriebnahmeumfang gehört, werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
3.3. Nicht in Ziffer 3.2 aufgeführte Leistungen, insbesondere die Beseitigung von Fehlern, die nicht durch unsere Bediensteten verursacht worden sind, sowie die Durchführung von Messreihen und die Registrierung von Messwerten, erbringen wir nur aufgrund besonderen Auftrags gegen Berechnung nach Zeit und Aufwand unter Zugrundelegung unserer jeweils üblichen Sätze. 
3.4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: 
a) Der Zeitpunkt des möglichen Beginns der Inbetriebnahme ist uns mindestens 3 Wochen vorher bekannt zugeben. Wir werden danach den Auftraggeber über den Zeitpunkt unseres Arbeitsbeginns unterrichten. 
b) Sofern die Schaltunterlagen für die Anlage nicht von uns erstellt worden sind, muss uns der Auftraggeber einwandfreie Schaltpläne, Regelschemata und Soll- Ist- Wert-Listen mindestens eine Woche vor Beginn der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen. Eine etwa gewünschte oder sich als notwendig erweisende Überprüfung dieser Unterlagen durch uns erfolgt gegen besondere Berechnung einer angemessenen Vergütung.
c) Sämtliche elektrischen Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank, vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten müssen unter sorgfältiger Beachtung der Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung "VDE 0100" je nach den örtlichen Vorschriften installiert und funktionstüchtig verkabelt sein. Die Überprüfung gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. 
d) Zum angesetzten Termin der Inbetriebnahme muss ein ordnungsgemäßer Zustand der komplett montierten und verkabelten Anlage sowie leichte Zugänglichkeit zu allen zur Regelanlage gehörenden Teilen gewährleistet sein. Alle Energien müssen anstehen.
e) Während der Inbetriebnahme müssen eine verantwortliche Person des Auftraggebers, der Elektroinstallateur der Anlage und, sofern neben unseren Regelgeräten mit ihnen in Verbindung stehende Geräte anderer Hersteller in der Anlage eingebaut sind, Techniker jener Hersteller zugegen sein, damit bei auftretenden Unzulänglichkeiten geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden können. Besondere Umstände, die beim Einfahren der Anlage berücksichtigt werden müssen, sind uns vorher schriftlich mitzuteilen.  

4. Besonderheiten der Gewährleistung und der Mängelhaftung

4.1. Bei der Montage von Regeleinrichtungen haften wir für Mängel nur, wenn die gesamte Anlage die vom Besteller uns mitgeteilten, der Projektierung zu Grunde gelegten regel- und verfahrenstechnischen Kenngrößen der Regelstrecke aufweist. 
4.2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
4.3. Wir leisten Gewähr gem. VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. (2) und (3). 4.4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

5. Unser verlängerter Eigentumsvorbehalt als Subunternehmer Ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gern. Nr. 8 gilt:
Ist die Boyd Regeltechnik Subunternehmer, so tritt ihr Auftraggeber schon jetzt seine Forderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe des mit der Boyd Regeltechnik vereinbarten Werklohnes / Auftragssumme ab (zunächst stille Abtretung zur Sicherheit).  Der Auftraggeber verpflichtet sich den eingehenden Werklohn unverzüglich an die Boyd Regeltechnik weiterzuleiten. Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug oder in Vermögensverfall, so ist die Boyd Regeltechnik berechtigt sofort die Abtretung offen zu legen und den Werklohn im eigenen Namen geltend zu machen.  Werden vom Auftraggeber an die Boyd Regeltechnik Zahlungen geleistet, die sich auf abgetretene Forderungen beziehen, so ist die Boyd Regeltechnik verpflichtet Rückabtretungen in Höhe der Zahlung auf erstes Verlangen auszustellen und gegenüber dem Auftraggeber unseres Auftraggebers die Freigabe zu erklären.

6. Salvatorische Klausel

Der Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber einschließlich dieser besonderen Bedingungen bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

© Boyd Regeltechnik GmbH Impressum | Datenschutz | Designed by SACHScom